Internationale Studierende
Sprachanforderung
Zusätzlich zu den Anforderungen bei der Aufnahmeprüfung müssen internationale Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, über ausreichende Kenntnisse im Sprechen, Schreiben und Lesen des Deutschen verfügen, um Probleme in der Kommunikation zwischen Dozenten und Studierenden zu vermeiden.
Studierende aus einem EU- oder EWR-Staat
Die Studierenden sind praktisch österreichischen Studierenden gleichgestellt und dürfen ohne Sichtvermerk oder Aufenthaltstitel nach Österreich einreisen und sich hier niederlassen. Das gehört zu den vier Grundfreiheiten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Eine Anmeldebescheinigung bei einer der zuständigen Behörden wird verlangt, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate ist.
Für diese Meldung ist nichts Besonderes notwendig: Einfach mit einem amtlichen Lichtbildausweis zur zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft gehen und den Wohnsitz anmelden.
Studierende aus einem Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staat
Aufenthaltsbewilligung
Das Wichtigste, was ausländische Studierende benötigen, ist die Aufenthaltsbewilligung nach §64. Diese dient dem Aufenthaltszweck „Studium“. Beantragen kann man diese Aufenthaltsbewilligung bei einer zuständigen österreichischen Botschaft oder Vertretung im eigenen Herkunftsland.
Achtung: Der Antrag muss im Herkunftsland vor der Einreise nach Österreich bewilligt werden!
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Studierende aus den USA oder aus Japan. Diese dürfen den Antrag auch erst in Österreich stellen.
Eine solche Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Geburtsurkunde
- gültiges Reisedokument
- Auszug aus dem Strafregister (aus dem Herkunftsland!)
- Nachweis von notwendigen und ausreichenden Unterhaltsmitteln für einen Aufenthalt in Österreich
- Einladung der filmacademy, um am Aufnahmeverfahren teilzunehmen oder nach bestandener Aufnahmeprüfung eine Studienbestätigung
Die Aufenthaltsbewilligung ist nicht unbefristet gültig. Sie wird zunächst einmal für ein Jahr befristet erteilt. Nach diesem Jahr wird sie jeweils für ein weiteres Jahr gegeben. Damit sie verlängert wird, müssen nach dem ersten Jahr die Fortsetzungsbestätigung und ab dem zweiten Studienjahr auch Prüfungszeugnisse vorgelegt werden.
Finanzielle Mittel
Wie schon erwähnt, müssen für ein Studium von ausländischen Studierenden ausreichend finanzielle Mittel nachgewiesen werden. Es darf jedoch auch einer „geringfügigen Beschäftigung“ nachgegangen werden.
Diese Beschäftigung darf nicht dem Zweck dienen, dadurch überwiegend seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für eine solche Erwerbstätigkeit muss vom Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) um eine Beschäftigungsbewilligung angefragt werden.
Wir empfehlen eine frühzeitige Bewerbung bzw. Aufnahmeprüfung für alle Studierende aus einem Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staat, um ausreichend Zeit für die Vorbereitungen zu haben.